Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Liebe Kundin, lieber Kunde,

die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen.

Sie sind von der Entlastung betroffen, wenn:
  • Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
  • Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

Weitere kompensationsberechtige Kundengruppen entnehmen Sie bitte dem § 4 EWSG.

Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit, einige unserer Kunden direkt zu entlasten. Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

Vorgehensweise zur Umsetzung bei monatlicher Abrechnung

1. Sie erhalten Ihre Novemberabrechnung wie gewohnt Anfang Dezember und überweisen den Rechnungsbetrag. Es liegt ein Formular bei, welches Sie bitte schnellstmöglich ausgefüllt an uns zurückschicken (gern auch per Mail an info@fl-loessnitz.de).
2. Wir beantragen Ihren individuellen Kompensationsbetrag. Im Laufe des Dezembers 2022 erhalten Sie von uns eine Gutschrift in Höhe Ihres Entlastungsbetrags. Die dazu notwendige Bankverbindung teilen Sie uns im Ausfüllformular mit.
3. Anfang Januar 2023 erhalten Sie Ihre Abrechnung für den Monat Dezember und begleichen sie.

Vorgehensweise zur Umsetzung bei Abschlagszahlungen (jährliche Abrechnung)

1. Sie erhalten in den nächsten Tagen ein Formular, welches Sie bitte schnellstmöglich ausgefüllt an uns zurückschicken (gern auch per Mail an info@fl-loessnitz.de).
2. Wir beantragen Ihren individuellen Kompensationsbetrag.
3. Gemäß Ihrer Abschlagsrechnung zahlen Sie den Abschlag für den Monat Dezember entweder durch Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren.
4. Im Laufe des Dezembers 2022 erhalten Sie von uns eine Gutschrift in Höhe Ihres Entlastungsbetrags. Kunden, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, teilen uns die dazu notwendige Bankverbindung im Ausfüllformular mit.
5. Anfang Januar 2023 erhalten Sie Ihre Abrechnung für das Kalenderjahr 2022 und begleichen sie.

Vorgehensweise zur Umsetzung bei Mietern

Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mitzuteilen. Folgende Daten müssen wir weitergeben:

  • Postanschrift, Telefonnummer oder E-Mail
  • Abschlagszahlungen für September 2022 bzw. alternative Berechnungsmethode nach § 4 Absatz 3 EWSG
  • Liefermenge des Kalenderjahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums (z.B. Okt 2021 – Sept. 2022)
Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.